Ratgeber

Hausverwaltung wechseln: so geht’s

Du bist mit deiner Hausverwaltung unzufrieden? Ein Wechsel ist einfacher, als viele denken. Hier steht, was du in welcher Reihenfolge tun musst.

Symbolbild, mit KI erzeugt

Kurz gesagt

Das Wichtigste vorab

Ein Verwalterwechsel ist kein Kraftakt. Drei Regeln reichen, um den Ablauf zu verstehen.

  • In der WEG entscheidet die Versammlung

    Die Eigentümer berufen den alten Verwalter ab und bestellen den neuen, jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einen wichtigen Grund braucht es nicht.

    § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 WEG

  • Der alte Vertrag endet nach spätestens sechs Monaten

    Auch wenn der Verwaltervertrag länger läuft: Mit der Abberufung endet er spätestens ein halbes Jahr später.

    § 26 Abs. 3 WEG

  • Miet- und Sondereigentumsverwaltung kündigst du selbst

    Hier gibt es keinen Beschluss. Du kündigst den Verwaltervertrag mit der Frist, die darin steht.

    Kündigungsfrist laut deinem Verwaltervertrag

Wechsel in der WEG

In fünf Schritten zur neuen Verwaltung

Die Gemeinschaft kann ihren Verwalter seit der WEG-Reform 2020 jederzeit abberufen.

  1. Mitstreiter finden

    Sprich mit dem Verwaltungsbeirat und anderen Eigentümern. Je mehr hinter dem Wechsel stehen, desto leichter fällt der Beschluss.

  2. Unverbindliches Angebot von uns holen

    Bevor der Wechsel auf die Tagesordnung kommt, sollten alle wissen, wer übernimmt. Fordere bei uns ein unverbindliches Angebot an, dafür genügen Ort, Anzahl der Einheiten und die letzte Jahresabrechnung. Wir beantworten eure Fragen, stellen uns dem Beirat vor und formulieren den Antrag für die Versammlung. So können sich alle Eigentümer vorher ein Bild von uns machen.

    Jeder Eigentümer kann einen zertifizierten Verwalter verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). PLURAGO ist IHK-zertifiziert nach § 26a WEG.

    Unverbindliches Angebot anfordern
  3. Den Wechsel auf die Tagesordnung bringen

    Ein Beschluss ist nur gültig, wenn sein Gegenstand schon in der Einladung steht. Die Tagesordnung nennt also ausdrücklich „Abberufung des Verwalters“ und „Bestellung eines neuen Verwalters“. Bitte den Verwalter rechtzeitig schriftlich darum. Verlangen mehr als ein Viertel der Eigentümer in Textform eine Versammlung, muss er einberufen. Weigert er sich, lädt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein ermächtigter Eigentümer ein, in der Regel mit drei Wochen Frist.

    § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 WEG

  4. Abberufen und neu bestellen

    Die Versammlung beruft den bisherigen Verwalter ab und bestellt den neuen, für höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Gründung der Gemeinschaft für höchstens drei Jahre. Beides geht mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Mindestzahl anwesender Eigentümer gibt es nicht. Meist ermächtigt ihr dabei den Beirat, den Verwaltervertrag zu unterschreiben.

    § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 und 3 WEG

  5. Übergabe

    Nach dem Beschluss fordert die neue Verwaltung beim Vorverwalter Beschlusssammlung und Protokolle, Abrechnungen, Belege, Kontoauszüge von Hausgeldkonto und Rücklage, laufende Verträge, Schlüssel und Eigentümerliste an. Klärt im Beschluss oder im Vertrag, wer die Jahresabrechnung für das laufende Jahr erstellt.

Miet- und Sondereigentumsverwaltung

Kündigen statt beschließen

Hier bist du allein Auftraggeber. Es zählt, was in deinem Verwaltervertrag steht.

  1. Kündigungsfrist nachlesen

    Sie steht in deinem Verwaltervertrag. Wir lesen ihn gern vorab mit.

  2. Kündigen

    Schriftlich und mit Nachweis des Zugangs. Fordere dabei die Herausgabe aller Unterlagen zum Vertragsende an.

  3. Mieter informieren

    An wen sie ab wann die Miete zahlen und wen sie bei Schäden erreichen.

  4. Übergabe

    Mietverträge, Mieterkonten und offene Posten, Kautionen, Betriebskostenabrechnungen, laufende Verträge und Schlüssel.

Ablauf beim Wechsel

Wir organisieren den Wechsel für dich.

Sobald deine Gemeinschaft uns bestellt hat, holen wir die Unterlagen beim bisherigen Verwalter, übernehmen die Konten und erfassen jeden offenen Beschluss.

Dein Teil

  1. Angebot anfordern

    Art, Ort und Anzahl der Einheiten genügen für ein unverbindliches Angebot.

  2. Beschluss in der Versammlung

    Wir bereiten den Antrag vor, die Eigentümer bestellen PLURAGO per Beschluss.

Das übernehmen wir

  1. Unterlagen anfordern

    Beschlusssammlung, Abrechnungen und Belege fordern wir an und fassen nach, bis alles da ist.

  2. Konten und Verträge

    Wir übernehmen Hausgeldkonto und Rücklage und prüfen alle laufenden Verträge.

  3. Offene Beschlüsse erfassen

    Jeden Beschluss, der noch aussteht, legen wir als Vorgang an und besprechen ihn mit dem Beirat.

  4. Start im Portal

    Alle Eigentümer und der Beirat bekommen ihren Zugang zum Eigentümerportal.

Checkliste

Nichts vergessen beim Wechsel

  • Angebot eingeholt, Zertifizierung nach § 26a WEG geprüft
  • Tagesordnung mit „Abberufung“ und „Bestellung“ verschickt (WEG)
  • Beschluss gefasst und Vertrag unterschrieben (WEG) bzw. Vertrag fristgerecht gekündigt
  • Beschlusssammlung, Protokolle und Abrechnungen übergeben
  • Konten umgestellt: Hausgeld, Rücklage, Mieten, Kautionen
  • Laufende Verträge und Versicherungen übertragen
  • Schlüssel übergeben
  • Eigentümer bzw. Mieter informiert

Häufige Fragen

Fragen zum Verwalterwechsel

Kann man den Verwalter mitten im Jahr wechseln?

Ja. Die Gemeinschaft kann den Verwalter jederzeit abberufen. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach (§ 26 Abs. 3 WEG).

Braucht man einen wichtigen Grund?

Nein, seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 nicht mehr.

Welche Mehrheit braucht der Beschluss?

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Wie viele Eigentümer anwesend sind, spielt keine Rolle.

Was, wenn der alte Verwalter keine Versammlung einberuft?

Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann sie in Textform verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG). Weigert sich der Verwalter, lädt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein per Beschluss ermächtigter Eigentümer ein (§ 24 Abs. 3 WEG).

Muss der neue Verwalter zertifiziert sein?

Jeder Eigentümer kann es verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Ausgenommen sind nur Gemeinschaften mit weniger als neun Einheiten, in denen ein Eigentümer selbst verwaltet, solange nicht mehr als ein Drittel der Eigentümer die Zertifizierung verlangt.

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Überzeug dich selbst, bevor ihr wechselt.

Wir lesen deine Anfrage persönlich.

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